von Johannes Düchting
In der deutschen Öffentlichkeit und vor allem in der Presse verbindet man die yezidische Gesellschaft und Religion oftmals mit dem Institut der „Ehrenmorde.“ Und selbst dann, wenn – wie bei einem derartigen Vorfall am Niederrhein im April 2009 – es sich nicht um Yezidi handelt, ist die Presse schnell dabei, einen Ehrenmörder „der Volksgruppe der Jesiden“ zuzuordnen.1 Mit der yezidischen Religion hat dieses Institut aber rein gar nichts zu tun: „Ehrenmorde sind ein Verbrechen und für uns eine Todsünde,“2 verurteilte zuletzt anläßlich eines Deutschland-Aufenthaltes Emir Tahsin Beg die Morde „aus Gründen der Ehre“ kategorisch. Dennoch darf nicht geleugnet werden, dass Morde aus Gründen der Ehre in der yezidischen Gesellschaft vorkommen und in dieser heute leider immer noch ein Problem darstellen.
Aufsehen in Deutschland erregte 2003 der Fall eines jungen yezidischen Mädchens in Celle, das eine Verbindung zu einem Pakistani aufgenommen hatte und deswegen von ihrer Familie durch die ganze Bundesrepublik und sogar bis nach Holland verfolgt wurde:
„Gerade verabschiedete sie sich vom Geliebten mit einem Kuss, da tauchte einer ihrer sechs Brüder auf. Er packte seine Schwester, zerrte sie mit Gewalt nach Hause. Dort schubste er sie in ein Zimmer im Keller und verriegelte die Tür. … Was mit Jesiden-Mädchen geschieht, die sich mit Andersgläubigen einlassen, das wusste Sükrüya: Wenn sie Glück haben, werden sie nur ausgestoßen. Wenn sie Pech haben, werden sie solange weggesperrt und geschlagen, bis sie kuschen. …
Wie gewalttätig selbst engste Angehörige werden können, erfuhr Sükrüya E., als ihre Familie sie in Amsterdam aufgespürt hatte. … Zunächst gestand Sükrüya E. ihrer Mutter, dass sie schwanger sei. Die habe ihr daraufhin so rabiat in den Bauch geschlagen, dass sie ihr Kind verloren habe, sagt sie. Mit blutiger Hose sei ihr dann doch gelungen zu fliehen. … ‚Einer meiner Brüder hat mir da tödliche Rache geschworen.’“3
Schnell waren deutsche Medien, allen voran das ZDF-Magazin „aspekte“ dabei, von einer „tödlichen Religion“ 4zu sprechen.
Nicht nur in der irakischen Heimat, wo es im Anschluss daran zu einer Reihe anti-yezidischer Anschläge kam, sondern weltweit Aufsehen erregte der Mord an der 17-jährigen Dua Khalil Aswad. Die Schülerin eines Kunst-Instituts in Bashiqa hatte sich in einen moslemischen Nachbarjungen, Inhaber eines Kosmetik-Shops, verliebt. Da die yezidische Religion ihr die Heirat mit einem Moslem verbot, entschloss sie sich zur Konversion zum Islam. Nachdem sie ihre Eltern darüber informiert hatte, sollen diese zwar nicht begeistert gewesen sein, aber auch nichts dagegen unternommen haben. Als die weitere Verwandtschaft davon erfuhr, musste das Mädchen zu einem yezidischen Sheikh fliehen, den die Familie bat, das Mädchen niemandem zu übergeben und der ihr Schutz gewährte, (eine durchaus übliche Praxis, um derartige Fälle einer „Lösung“ zuzuführen. Am 7. April 2007 kamen die Onkel zu dem Sheikh und erzählten diesem, daß die Familie dem Mädchen vergeben habe und daß sie zu dieser zurückkehren solle. Dua Khalil Aswad glaubte diesen Aussagen und machte sich auf den Weg zurück zu ihren Eltern. Nach wenigen Metern war sie von einer großen Menge Yezidi umgeben, darunter 13 ihrer Cousins. Diese begannen, sie zu treten und zu schlagen, sie an den Haaren zu ziehen und auf den Boden zu werfen. Sie begann, um Hilfe zu schreien; ihr Vater wollte ihr helfen, wurde aber daran gehindert. Eine zwei Stunden dauernde blutige Exekution begann. Junge Männer schlugen und traten das auf dem Boden liegende Mädchen, warfen zunächst kleine Steine auf es, um schließlich mit größeren Steinen und Ziegeln fortzufahren. Das heftig blutende Mädchen versuchte, das Gesicht mit der einen Hand zu schützen und mit der anderen die nackten Beine zu bedecken, da man ihr den Rock weggerissen hatte. Auch als sich Dua Khalil Aswad nach einer Weile nicht mehr bewegte, bewarf die schreiende Menge von weit über tausend Menschen – zu einem großen Teil Verwandte und deren Freunde – sie weiter. Anschließend wurde die Leiche hinter ein Auto gebunden und durch die Stadt gezogen. Sie wurde verbrannt und zusammen mit den Überresten eines Hundes begraben, um so ihre Wertlosigkeit zu demonstrieren. Der Vorfall wurde von Polizisten und Pesmergas der PDK beobachtet, ohne daß diese eingriffen. Der junge Mann, in den sich das Mädchen verliebt hatte, floh aus Bashiqa.
Mehrere Personen des steinigenden Mobs nahmen den ganzen Vorfall der Steinigung auf Mobil-Telefonen auf; eines der Videos wurde schließlich im Internet verbreitet. Sofort tauchten auf arabisch-sprachigen Internet-Seite Gewaltaufrufe gegen die Yezidi auf; selbst die Brunei Times aus Südost-Asien veröffentlichte am 6. Mai 2007 das Steinigungs-Video.
Vier Männer wurden im Zusammenhang mit dem Mord verhaftet, anderen Verdächtigen gelang die Flucht. Die yezidische Führung distanzierte sich sofort von der Gewalttat. Emir Tahsin Beg verurteilte die Steinigung als „abscheuliches Verbrechen“. Die vier verhafteten Männer, darunter zwei Brüder von Dua Khalil Aswad, wurden am 25. März 2010 vom Hohen Strafgericht in Mossul zum Tode verurteilt
Im Grunde genommen steht das Vorkommen von Ehrenmorden im Gegensatz zum Rollenbild der Frauen in der yezidischen Religion und Gesellschaft. Schon im vorletzten Jahrhundert hatten europäische Reisende darüber berichtet, dass yezidische Frauen sich von anderen Frauen im Orient unterschieden: „Die Frauen waren, anders als die moslemischen Frauen, ebenfalls anwesend und beteiligten sich an der Unterhaltung.“5 Auch die britische Ethnologin Drower verglich die yezidischen Frauen mit ihren moslemischen Geschlechtsgenossinnen aus Mossul und kam zu dem Ergebnis, daß letztere, „alle in schwarz, wie Krähen zwischen Vögeln mit brilliantem Gefieder“6 wirkten.Anders als der Islam räumt die yezidische Religion den Frauen gewisse Rechte ein. Die yezidischen Frauen gehören zu den Gruppen ihre Familien bzw. Ehemänner. Sie können gemeinsam mit den Männern an kultischen Handlungen teilnehmen. Auch können die Frauen einer Priesterkaste auch die geistlichen Ämter dieser Kaste bekleiden, was in der Praxis allerdings eher selten der Fall ist.
Faktisch unterscheidet sich bei den Yezidi die Stellung der Frau aber nicht viel von der, die sie bei den moslemischen und christlichen Nachbarn innehat. Als Hauptaufgabe einer Frau wird es angesehen, für eine möglichst große Nachkommenschaft zu sorgen. So ist die Zahl der Kinder in yezidischen Familien in den meisten Fällen noch höher, als die diesbezüglich schon an vorderster Stelle stehenden kurdischen Familien. Begründet wird die schlechtere Stellung der Frauen zumeist mit dem Mythos, dass Adam (der Mann) direkt von Gott bzw. dem Melek Ta’us geschaffen worden sei, während Hawa (die Frau) aus der Achselhöhle bzw. der linken Seite Adams geschaffen worden sei.
Nur langsam läßt sich in Europa ein Wandel der yezidischen Ansichten zur Stellung von Mann und Frau erkennen. Die Bereitschaft, auch Mädchen und Frauen die Chance zu geben, ihre Zukunft weitgehend eigenverantwortlich zu gestalten wird zunehmend toleriert. Fast alle Yezidi in Europa wünschen, daß auch Mädchen eine gute Schul- und Berufsausbildung bekommen; die Zahl yezidischer Studentinnen steigt stetig. Und die Tatsache, daß viele Eltern dieses nicht nur in Kauf nehmen, sondern durchaus stolz auf die Karrieren ihrer Töchter sind, beweist, dass die yezidische Gesellschaft in diesem Bereich durchaus weiter fortgeschritten ist, als manch andere nah-östliche Gesellschaft.
Im Saddam-Irak wurde die Ermordung einer Frau aus Gründen der Ehre faktisch nicht bestraft. Die Artikel 130 und 132 des Strafgesetzbuches bestimmten, dass die Strafe für Misshandlungen und Morde an Frauen, die „aus Gründen der Bewahrung der familiären Ehre“ begangen worden waren, herabgesetzt wurden. Die Vorschrift führte dazu, dass immer mehr Frauen und Mädchen ungestraft – da man nur noch erklären musste, man habe sein Verbrechen aus eben diesem Grunde begangen – Opfer von Vergewaltigungen, Prügel, Freiheitsberaubung und Mord wurden. Auch die Artikel 405 und 406 des irakischen Strafgesetzbuches sahen vor, einem Mann, der eine Frau umbringt, Strafverringerung zu gewähren, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen: der Mörder muss der Ehemann oder ein naher Verwandter von diesem sein; es müssen Beweise für den Ehebruch der Frau vorliegen; die Tat muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ehebruch geschehen sein. Abgesehen davon, dass das Gesetz keine derartigen Vorschriften für den Fall kannte, dass eine Frau ihren Mann in flagranti beim Ehebruch erwischt, waren die Vorschriften die rechtliche Erlaubnis, eine Frau aus „Gründen der Ehre“ umzubringen.
Auch in den unter kurdischer Herrschaft stehenden Gebieten des Nord-Irak galten diese Vorschriften.
Angeführt für die Nichtabschaffung wurde der formale Grund, dass das kurdische Parlament für die Änderung irakischer Gesetze nicht zuständig sei, da die unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebiete weiterhin als Bestandteil des Irak anzusehen seien; das kurdische Parlament habe keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafrechts. Erst im April 2000 fasste die PUK-dominierte Regierung in Sileymaniyah einen Beschluss, die Vorschriften der Artikel 130 und 132 in ihrem Herrschaftsgebiet abzuschaffen; kein Mann solle für einen Mord an einer Frau eine geringere Strafe erhalten, es solle immer davon ausgegangen werden, dass er das Verbrechen aus eigenem Entschluss begangen habe und keine mildernden Umstände vorlägen. Im Jahre 2002 fasste die KDP-Regierung in Erbil/Hewler einen ähnlichen Beschluss. Abgeschafft wurden aber nicht die Artikel 405 und 406, so dass unter den hier genannten Voraussetzungen weiterhin eine Strafminderung möglich ist.
Auch in der Türkei war bezüglich der Frage der „Ehrenmorde“ nicht nur die gesellschaftliche Realität davon geprägt, dass man derartigen Taten gegenüber Verständnis zeigte. Auch das türkische Strafrecht sah Strafminderung für derartige Fälle vor. In Artikel 462 des türkischen Strafgesetzbuches hieß es, dass die Strafe für Verbrechen, die „zum Schutze der Familienehre“ begangen worden waren, beispielsweise wenn der Ehepartner beim Ehebruch erwischt worden war, auf bis zu 1/8 der eigentlich vorgesehenen Strafe herabgesetzt worden waren. Die Bestimmung differenzierte zwar nicht nach dem Geschlecht des Täters, fast ausnahmslos begingen aber nur Männer derartige Tötungsdelikte. Der Strafminderungsgrund galt auch nicht nur für Ehepartner, sondern auch für Eltern oder Geschwister. Wenn man davon ausgeht, dass für zahlreiche „Ehrenmorde“ Jugendliche, für die auch noch die strafmindernden Vorschriften des Jugendstrafrechts Anwendung fanden, die Verantwortung übernahmen, kamen die Täter oftmals mit lächerlich geringen Freiheitsstrafen von ein paar Monaten davon.
Erst im Rahmen der von der türkischen AKP-Regierung forcierten Annäherung an die Europäische Union und das europäische Rechtssystem kam es auch in der Türkei zu einer Abschaffung der die Verbrechen im Namen der Ehre begünstigenden Vorschriften. Mit dem 6. Reformpaket vom Juni 2003 wurde der Artikel 462 türkischen StGB mit der Möglichkeit der Strafminderung für derartige Verbrechen abgeschafft. Einen weiteren Schritt machte der seit dem 01.06.2005 geltende Artikel 82 des neuen StGB, in dem explizit die Tötung aus Gründen der „Ehre“ (töre saiki) mit erschwerter lebenslanger Haft sanktioniert wird. „Erschwert“ heißt in diesem Zusammenhang unter anderem, dass gemäß Artikel 107 des ebenfalls neuen Strafvollzugsgesetzes eine Freilassung frühestens nach 30 Jahren möglich ist. Zumindest einige türkische Gerichte reagierten bereits 2004 auf die Abschaffung der Strafminderungsgründe. So verurteilte im März 2004 ein Gericht im kurdischen Urfa einen Angeklagten wegen eines „Ehrenmordes“ zu lebenslanger Haft und die beteiligten Familienmitglieder zu langjährigen Freiheitsstrafen.
Das deutsche Strafrecht kennt den Tatbestand „Ehrenmord“ nicht. Vereinfacht gesagt, ist in Deutschland jemand, der eine andere Person umbringt, gemäß § 212 StGB wegen Totschlags zu bestrafen. Zum Mörder gemäß § 211 StGB wird man nur dann, wenn man bei seinem Tötungsdelikt besondere tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt, beispielsweise jemanden heimtückisch oder grausam umbringt oder wenn das Tatmotiv Mordlust, Habgier, Befriedigung des Geschlechtstriebs oder ein sonstiger niedriger Beweggrund ist. Ein Qualifikations-Merkmal „Tötung zur Wiederherstellung der familiären Ehre“ gibt es nicht.
Eine Reihe deutscher Strafgerichte bewertete eine solche Tötung deswegen nicht als Mord; insbesondere sei in dem Tötungsmotiv der „Wiederherstellung der Ehre“ kein niedriger Beweggrund zu sehen. Grundsätzlich ist ein Beweggrund nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung dann niedrig, wenn „die Motive einer Tat nach allgemeiner sittlicher Wertung auf niedrigster Stufe stehen.“7 Bei der Beurteilung sind sowohl die Tat als auch die Motive des Täters insgesamt zu berücksichtigen. Bei Migranten können in diesem Zusammenhang auch die Anschauungen aus dem Herkunftsstaat und dem Kulturkreis, aus dem die Täter stammen, berücksichtigt werden. So kam es in einigen Fällen bei einer Tötung aus solchen Wertvorstellungen (neben Fällen von „Ehrenmorden“ waren es auch Fälle von Blutrache) nicht zur Bewertung als „niedrig“ durch die Strafgerichte. Als sogenannte „kulturbedingte Taten“ müssten die „Ehrenmorde“ einer besonderen Betrachtung unterzogen werden. Abweichende Wertvorstellungen müssten als Entlastung der Täter gewertet werden, wenn sie in dem Kulturkreis, dem sie angehören, prägend und nicht etwa auch dort als Straftat geächtet sind.
Auch das Landgericht Frankfurt hatte in einem Fall einen kurdischen Mann, der seine Frau erstochen hatte, weil sie nicht in die Scheidung hatte einwilligen wollen, nur wegen Totschlags verurteilt. Die Herkunft aus „rückständigen ostanatolischen Bauernverhältnissen“ habe es dem Mann unmöglich gemacht, die niedrigen Beweggründe seiner Tat zu erkennen. Auf die Revision der Nebenkläger hin hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und sah das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes als gegeben an.8 Der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrundes sei den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, in der der Täter lebe und vor deren Gericht er sich zu verantworten habe, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den sittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsordnung nicht in vollem Umstand verbunden fühle. Nur wenn ein Täter so fest mit seinen aus seinem Kulturkreis stammenden Überzeugungen verhaftet sei, dass er außer Stande wäre, die in Deutschland abweichenden sozialethischen Bewertungen seines Motives in sich aufzunehmen und nachzuvollziehen, könne man davon ausgehen, dass er keine Kenntnis von den Umständen habe, welche die niedrigen Beweggründe seiner Tat ausmachen.
Da aber auch in der Türkei oder im Irak die Ermordung einer Frau in den dortigen Gesetzen strafbewehrt ist, kann man wohl nicht davon ausgehen, dass ein Täter aus diesem Kulturkreis „außer Stande ist, nachzuvollziehen, dass sein Handeln nach allgemeiner sittlicher Wertung auf niedrigster Stufe steht.“ Auch die Tatsache, dass in der Türkei und im Irak die Morde immer wieder als Unfälle oder Selbstmorde getarnt werden und – zum Zwecke der Strafvereitlung – Kinder und Jugendliche die Taten begehen oder sich als Täter bekennen, macht deutlich, dass man sich auch in diesem Kulturkreis bewusst ist, dass die Rechtsordnung derartige Taten missbilligt.
Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Leitlinie für sämtliche deutsche Gerichte wird, die sich mit dem Phänomen der „Ehrenmorde“ und anderer Formen von Verbrechen „im Namen der Ehre“ (zu denen auch Körperverletzungen, Nötigungen, Freiheitsberaubungen und Zwangsheirat gehören) beschäftigen müssen. Es geht hier um „universelle Menschenrechte“, die weder im Namen irgendeiner persönlichen Überzeugung, „Kultur“ oder Ideologie eingeschränkt werden dürfen oder gerechtfertigt werden können.
Nur mit Verwunderung (oder besser, mit Entsetzen) kann man in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nehmen, wenn der ehemalige Vizepräsident des deutschen Verfassungsgerichts und Strafrechtsprofessor Winfried Hassemer inzwischen wieder für eine strafrechtliche Relativierung der sog. „Ehrenmorde“ plädiert und fordert, daß bei derartigen Taten „auch der soziale Kontext und die Sozialisation des Täters berücksichtigt werden“ müsse und die Motivation für derartige Morde nicht als „niedriger Beweggrund“ im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches gewertet werden dürfe.9
1 Graalmann, Dirk; Tödliche Familienbande; in: Süddeutsche Zeitung vom 04./05.04.2009; eine Richtigstellung erfolgte – meines Wissens nach – bis heute nicht.
2 Emir Tahsin Beg, Interview mit Sabine Szarmeitat; Neue Presse – Anzeiger Burgdorf und Uetze, Ausgabe 209, vom 08.09.2009; auch veröffentlicht in: Zeitschrift der Ezidischen Akademie Nr. 3 (Dezember 2009), Seite 27
3 Fröhlingsdorf, Michael; Jagd auf Sükrüya; in: DER SPIEGEL Nr. 2/2003 vom 06.01.2003; Seiten 60 ff
4 Ankündigung für einen Bericht am 10.01.2003; zitiert nach einer Presseerklärung der yezidischen Vereine in Deutschland vom 15.01.2003
5 Berezin, I. N. ; Yezidii, in: Magazin Zemleviedieniia i Puteshestvii, vol. 3; Moskau 1854, Seite 428; zitiert nach der englischen Übersetzung („A Visit To The Yezidis in 1843“) in: Field, Henry, The Anthropology Of Iraq – Part II Number 1: The Norhern Jazira; Cambridge (Massachusetts 1951, Seite 67
6 Drower, Ethel Stefana; Peacock Angel; London 1941; Seite 127
7 so bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in BGHSt 3, Seite 133
8 Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.01.2005, Az. 2 St 452/03
9 zitiert nach: Frankfurter Rundschau vom 14.05.2009