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Die Yezidi und ihre asylrechtlige Behandlung in Deutschland

Teil 1: Yezidi aus Türkisch-Kurdistan

von Johannes DüchtingLange Zeit waren die Yezidi der deutschen Bevölkerung allenfalls aus Karl Mays Abenteuerromanen „Durch die Wüste“ und „Durchs wilde Kurdistan“ bekannt. Aber spätestens seitdem ein Montagsmagazin für intellektualisierte Kleinbürger einige wenige sicherlich unschöne Vorfälle zum Anlass nahm,

von „jesidischen Clanchefs“ zu sprechen, die „die Abtrünnigen oft mit Gewalt zurückholen“ und dazu auch  „die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK … beauftragen,“ und mit der Vision drohte, dass als Folge des Krieges im Irak „viele traditionelle Jesiden … nach Deutschland strömen,“1 sowie gegen die „Jesiden, allesamt Familien mit archaischen Lebensregeln“2 polemisierte, ist bekannt, dass inzwischen auch in Deutschland zahlreiche Yezidi – man geht von 50.0003 bis 65.0004 aus – leben.Nahezu alle in Deutschland lebenden Yezidi sind als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen bzw. sind Nachkommen von Flüchtlingen. Während zunächst die meisten in Deutschland lebenden Yezidi aus den zum türkischen Staatsgebiet zählenden Teil Kurdistans stammten, fliehen inzwischen die Yezidi aus sämtlichen Teilen Kurdistans und der Kaukasus-Region.
***Nachdem am 30. Oktober 1961 ein „Anwerbevertrag“ mit der Türkei geschlossen und auch im kurdischen Mardin ein Anwerbebüro für Arbeitskräfte eröffnet worden war, kamen in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts zusammen mit zahlreichen türkischen und kurdischen Arbeitern auch Yezidi nach Deutschland, um hier als „Gastarbeiter“ den bundesdeutschen Wohlstand zu mehren und vielleicht selbst auch ein wenig von diesem zu profitieren. Nicht zuletzt die schlechten politischen und sozialen Bedingungen für die kurdische und vor allem die yezidische Bevölkerung führten dazu, dass sich nach und nach immer mehr yezidische Arbeitnehmer dazu entschlossen, nicht in ihre Heimat zurückzukehren, sondern ihre Familien nach Deutschland zu holten, um für längere Zeit oder gar für immer ihre Heimat zu verlassen. In der Hoffnung auf  ein sorgenfreies oder zumindest wesentlich besseres Leben in Deutschland stieg die Zahl der Yezidi in Türkisch-Kurdistan immer mehr an, die nach dort wollten. Dieses war bis zum Erlaß des Anwerbestops für ausländische Arbeitnehmer im Jahre 1973 auch problemlos möglich.
Bereits in den Jahren zuvor hatten viele Yezidi letztendlich auf Grund der sich für sie immer mehr verschlechternden Situation Türkisch-Kurdistan verlassen und hatten – wie tausende anderer Menschen, die aus den damaligen faschistischen Diktaturen Spanien, Portugal und Griechenland geflohen waren – allein deshalb in Deutschland nicht um Asyl nachgesucht, da sie hier auf Grund der bilateralen Anwerbeabkommen ein Aufenthaltsrecht erhalten  konnten.5 Nachdem es nunmehr diese Möglichkeit nicht mehr gab und auch die Vorschriften des Familiennachzugs  immer mehr eingeschränkt wurden, mussten die geflohenen Yezidi nunmehr Asylanträge stellen, um nicht in die Türkei abgeschoben zu werden.
Dabei wurde zunächst die Existenz der Yezidi von dem für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständigen Bundesamt in Zirndorf überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Die Anträge der aus Türkisch-Kurdistan geflohenen Yezidi wurden mit dem üblichen per Kopierer vervielfältigten Bescheid abgelehnt, den alle Asylbewerber aus der Türkei erhielten, egal ob sie Christen, Yezidi oder Moslems, Demokraten oder Faschisten waren. Auch als man auf Grund der massiven Kritik seitens der Verwaltungsgerichte an den wortidentischen Bescheiden der Asylbehörde bei dieser dazu überging, in den Bescheiden auf die Yezidi einzugehen, leugnete man (wiederum wortgleich in zahllosen Bescheiden, wobei nur auf Grunddes technischen Fortschrittes die Kopierer durch sog. Textautomaten ersetzt worden waren), dass die Yezidi in Türkisch-Kurdistan verfolgt wurden:
„Von einer vom türkischen Staat ausgehenden Verfolgung dieser religiösen und völkischen Minderheit kann nämlich – nach den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnissen – nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist es nicht ersichtlich, daß die Kurden yeseditischen6 Glaubens – staatlicherseits – in unzumutbarer bzw. ihre wirtschaftlicher7 Existenz gefährdenden Weise benachteiligt werden. Vielmehr ist die schlechte wirtschaftliche Lage in der Türkei, vor allem in Ost-Anatolien, der Grund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten8, die jedoch nicht den Antragsteller allein, sondern eine unbestimmte Vielzahl anderer türkischer Staatsangehöriger ohne Rücksicht auf ihre Religions- und Volkszugehörigkeit ebenfalls betreffen . Eine – einen Verfolgungstatbestand im Sinne des Art. 1 A der Genfer Konvention begründende – Einzelmaßnahme türkischer Stellen ist insoweit jedenfalls nicht erkennbar.“
Oftmals folgte der Ablehnung des Asylantrages auch die Abschiebung in die Türkei. Vor allem das christlich-sozial regierte Bayern tat sich durch eine rigide Abschiebe-Praxis hervor, so dass ab dem Sommer 1989 zunehmend mehr yezidische Familien aus Bayern nach Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen flohen, da hier eine Reihe von Städten bereit war, die Yezidi zu dulden oder zumindest den Yezidi, die sich schon über Jahre in Deutschland aufhielten und deren Kinder hier aufgewachsen waren, über sogenannte Altfall- oder Stichtagsregelungen eine Bleiberecht zu gewähren.
Am 25.Februar 1988 beschloß  der Rat der Stadt Bielefeld, nachdem vor allem der Bielefelder Flüchtlingsrat sich für die Yezidi eingesetzt hatte und über 1.400 Bielefelder in einer Unterschriften-Aktion ein Bleiberecht für diese gefordert hatten: „Yezidi können in Bielefeld bleiben! Der Rat der Stadt Bielefeld fordert die Ausländerbehörde auf, türkische Yezidi, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, nicht zur Ausreise aufzufordern und ihnen nicht die Abschiebung anzudrohen. Die Ausländerbehörde soll bisher ergangene Verfügungen aufheben.“9
Erfreulicherweise erhielten auch die aus Bayern geflohenen Yezidi in Bielefeld eine vorläufige Duldung, weil sich die städtischen Behörden auch nicht indirekt an einer Abschiebung beteiligen wollten.
Mit Erlass vom 8. Mai 1988 wurden die Abschiebungen von Yezidi in Nordrhein-Westfalen vorläufig ausgesetzt, am 13. Dezember 1989 erließ der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Schnoor einen endgültigen Abschiebestop für die Yezidi aus Türkisch-Kurdistan, auch für die aus Bayern geflohenen. Eine länderübergreifende Einigung, den Yezidi bundesweit ein Bleiberecht zu gewähren, scheiterte am Widerstand der CDU-regierten Bundesländer.
Obwohl die Duldungen und zeitweiligen Abschiebestopps den Yezidi kein gefestigtes dauerhaftes Aufenthaltsrecht und auch nicht die aus einer Asylberechtigung folgenden Rechte gaben, konnten viele von ihnen durch diese Praxis erstmals eine Zukunft in Deutschland ohne Angst vor drohender Abschiebung leben.
Erst nach langem Widerstand10, und nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Auskünfte des Auswärtigen Amtes, das noch 1988 von etwa 40.000 studierten Yezidi allein in Istanbul11 und 70.000 bis 80.000 Yezidi in der „Südosttürkei, die in Wohlstand leben und fleißig und geschäftstüchtig sind,“12 gesprochen hatte, in vielen Fällen eher dem Reich der Legende zuzuordnen waren, waren auch die deutschen Asylbehörden und -gerichte bereit, den Yezidi aus Türkisch-Kurdistan in vielen Fällen das Recht auf Asyl zuzuerkennen, nachdem zuvor das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung im November 198913 festgelegt hatte, dass eine sogenannte „inländische Fluchtalternative“ in Istanbul, auf die die Yezidi bislang verwiesen worden waren, nur dann angenommen werden konnte, wenn hier die Möglichkeit bestand, in der Lebenspraxis offen zu seinem Glauben zu stehen und die spezifisch yezidischen religiös geprägten Familienstrukturen aufrecht zu erhalten.
Dennoch wurden seitens des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte immer neue juristische Tricks gesucht und gefunden, um Asylanträge von Yezidi abzulehnen. In guter deutscher juristoider Tradition wurden jetzt die Asylanträge abgelehnt, da besondere Form- und Fristvorschriften für Folgeanträge (viele Yezidi mussten einen solchen stellen, da ihr erster Antrag rechtskräftig abgelehnt waren) nicht eingehalten worden waren oder Asylanträge für in Deutschland geborene Kinder nicht direkt nach der Geburt gestellt worden waren.
Und hatte man zuvor – da man die Anträge ja sowieso ablehnen wollte – oftmals gar nicht richtig geprüft, ob es sich bei einem Asylbewerber tatsächlich um einen Yezidi handelte, wurden die Anhörungen und Gerichtstermine nunmehr in Glaubensprüfungen verwandelt. Entscheider und Richter, die vermutlich trotz ihrer christlichen Religionszugehörigkeit oftmals nicht einmal das Vaterunser richtig beten konnten, versuchten, yezidische Asylbewerber solange zu ihren Glaubensregeln auszufragen, bis sie diese bei einem Fehler erwischten und sie dann ablehnen konnten. Dass viele Yezidi teilweise jahrzehntelang keine religiöse Unterweisung erhalten hatten und ein offenes Ausüben ihrer Religion gravierende Folgen gehabt hätte, blieb unberücksichtigt oder es wurde ihnen sogar ihre Unkenntnis zum Vorwurf gemacht. Symptomatisch dürfte hier eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig sein, das im Sommer 1999 den Asylantrag einer 1995 nach Deutschland geflohenen yezidischen Familie ablehnte, weil sie nicht alle Fastenzeiten nennen und die Gebete nur unvollständig wiedergeben konnten und sie deshalb nach Ansicht des Gerichtes „auf Grundihrer geringen intellektuellen Fähigkeiten die Glaubensinhalte ihrer Religion nicht begreifen und ohne eine ständige Unterweisung in einige rituelle Handlungen nicht danach leben können.“ 14
Und noch im November 2000 musste das Oberverwaltungsgericht Münster15 dem Bundesamt und dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der in der Vergangenheit immer dann mit Rechtsmitteln tätig wurde, wenn es irgendwo doch eine positive Asylentscheidung gegeben hatte, erklären, dass Asylrecht und Strafrecht in Deutschland zwei unterschiedliche Rechtsgebiete sind. Einem jungen Yezidi war nämlich wegen seiner Straffälligkeit – die ja auch in der yezidischen Religion missbilligt werde – die Asylanerkennung verweigert worden. Der Umstand, dass jemand straffällig geworden sei, spreche nicht gegen seine Einstufung als praktizierender Yezidi.16
Nachdem zunächst lediglich einzelne Verwaltungsgerichte die Behauptung aufgestellt hatten, dass „eine flächendeckende Verfolgung der Jesiden in der Türkei nicht mehr angenommen werden“ könn,17 begann das Asylbundesamt damit, die Asylberechtigungen bei den Yezidi, die in der Vergangenheit ausgesprochen worden waren, zu widerrufen. Zur Begründung der Auffassung, Yezidi würden in der Türkei nicht mehr verfolgt und könnten dort ohne Verfolgung durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung leben, berief sich das Bundesamt auf eine Reihe angeblicher Gewährsleute. So habe „im Rahmen einer Dienstreise … sich das Verbindungspersonal der Botschaft Ankara ein Bild von der Situation in den häufigsten Verbreitungsgebieten18 der Yeziden, den Provinzen Batman und Sanliurfa … verschafft;“ dabei habe „ein maßgeblicher Yezidenvertreter der Provinz Batman“ erklärt, dass „sich in den letzten Jahren … das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen erheblich verbessert“ und dass es in den „Kreisen Besiri, Batman und Bismil … in jüngerer Zeit keine Übergriffe gegen Yeziden gegeben“ habe.19  Auch seien fünf Yezidi aus dem Dorf Yolveren in der Provinz Batman am 24. Dezember 2001 ein Urteil erwirkt, dass sie rechtmäßige Immobilieneigentümer in dem Dorf  seien. Vier Familien seien daraufhin in das Dorf zurückgekehrt, hätten erreicht, „dass das Dorf von den Moslems geräumt und wieder an die früheren Bewohner zurückgegeben werden müsse“ und dann „die landwirtschaftlichen Flächen wieder übernommen.“ Einer der Rückkehrer habe dem Auswärtigen Amt berichtet, „seit seiner Rückkehr gäbe es keine Schwierigkeiten mit den in den Nachbardörfern lebenden Moslems.“20 Zwei yezidische Ortsvorsteher – und zwar „der Dörfer Besiri (Provinz Batman) und Burc (Provinz Sanliurfa), selbst Yeziden,“ hätten gegenüber Vertretern der Deutschen Botschaft angegeben, „dass es in letzter Zeit weder Übergriffe seitens der Moslems noch überhaupt Schwierigkeiten mit ihnen gegeben habe.“21
Auch habe der „yezidische Geistliche Ismail Deniz, Geistliches Oberhaupt der im Tur Abdin lebenden Yeziden“ während einer „Festveranstaltung mehrerer yezidischer Familien“ aus Anlaß der „gerichtlich erstrittenen Wiederbesiedlung ihres Dorfes Magara/Kivex“ davon gesprochen, „er sei erstmals seit 20 Jahren wieder im Dorf und man sei glücklich, Häuser, Felder und Grundstücke wieder erhalten zu haben,“ nachdem man „im Dorf von staatlichen Vertretern empfangen“ worden sei, „so dem Landrat des Kreises Idil, Hasan Tanriseven, dem Kreiskommandanten der Gendarmerie Halil Celik und dem Dorfvorsteher und Dorfschützerkommandanten Selahattin Yildirim“ und die „Dorfbewohner … ein vom Landratsamt vorbereitetes Protokoll zur Rückübereignung“  unterzeichnet hätten.22 Auch das Auswärtige Amt berichte, dass „eine Vielzahl von Familienangehörigen im Heimatgebiet lebt und über Häuser und Grundbesitz verfügt.“23
Weiterhin spreche die Tatsache, dass eine Reihe Yezidi „in verschiedene yezidische Dörfer (nach Yolveren, Devenboyu, Oguz und Cayili) in den letzten Jahren“ zurückgekehrt seien, gegen eine Verfolgungsgefahr. Überdies bestehe in „Besiri, Kreis Batman, … ein Yezidenverein: Besiri Yezidileri Sosyal Yardimlasma ve Kültür Dernegi in der Atatürk-Straße 4, dessen Vorsitzender der früher in Deutschland lebende Veysi Bulut ist.“24
Bestätigt wurde die Praxis des Widerrufs der Asylberechtigungen und der Ablehnung von Asylanträgen schließlich auch durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster. In einem Urteil vom 14. Februar 2006, in dem ein Anerkennungsurteil des Verwaltungsgerichts Minden25 aufgehoben wurde, führte dieses unter Berufung einer Reihe von Auskünften des deutschen Auswärtigen Amtes aus, dass „in den traditionellen Siedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der Türkei seit mehreren Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt geworden“ seien. So habe ein „am 27. Juli durchgeführter Besuch von Vertretern der Deutschen Botschaft in Ankara in einem Dorf in der Provinz Batman bei einem Gespräch mit aus Deutschland zurückgekehrten Yeziden ergeben, dass es dort seit der Rückkehr keine Schwierigkeiten mit den in den Nachbardörfern lebenden Moslems gegeben“ habe. Auch habe „ein ‚maßgeblicher Yezidenführer‘ in Besiri/Batman Vertretern der Deutschen Botschaft erklärt, … in den letzten Jahren habe sich das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen erheblich verbessert, … es habe in jüngerer Zeit keine Übergriffe gegen Yeziden gegeben.“ Auch habe „der Dorfvorsteher des Yezidendorfes Burc … am 22. Juli gegenüber Vertretern der Deutschen Botschaft angegeben, eine Vertreibung der in dieser Region lebenden Yeziden bzw. Übergriffe seitens muslimischer Dorfbewohner habe es nicht gegeben. Es gebe auch keine Schwierigkeiten mit muslimischen Nachbarn.“26 Anlass, an den Auskünften des Auswärtigen Amtes und der von diesem benannten Gewährspersonen und ‚maßgeblichen Yezidenvertreter‘ zu zweifeln, sah das Gericht nicht, zumal „das Auswärtige Amt die Situation der Yeziden in der Vergangenheit durchaus kritisch gesehen habe.“27
Auch habe „der Provinzgouverneur von Batman nach einem Bericht von CNN Türk Yeziden besucht …, die in das Dorf Kumgecit zurückgekehrt sind. Hierbei hat er den Yeziden Hilfe zugesagt und dem Landrat von Besiri hierzu Anweisungen erteilt.“28
Weiterhin beruft sich das Oberverwaltungsgericht in seiner Argumentation darauf, dass „der türkische Staat erkennbar bemüht ist, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union gerade auch in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte zu erfüllen“ und dass bei Passagen des „Fortschrittsberichts der EU-Kommission“ vom 9. November 2005, die sich kritisch zu den „Bemühungen“ der Türkei äußern, „nicht ersichtlich ist, dass sich diese unmittelbar auf Yeziden und diesen zugefügte oder drohende asylerhebliche Nachteile beziehen.“29
Bei näherem Betrachten erweisen sich allerdings alle Beispiele, die die Gerichte und das Asylbundesamt für das angebliche Nichtvorliegen einer Verfolgungssituation der Yezidi in der Türkei heranziehen, als zumindest beschönigend. Insbesondere kann von einer Rückkehr der Yezidi in ihre Heimat, wie dieses das Asylbundesamt behauptet, nicht die Rede sein.
Wie schon in den Gutachten und Stellungnahmen der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts berufen sich das Auswärtige Amt und das Bundesamt auf „Sprecher der Yezidi“ oder „führende oder maßgebliche Vertreter.“ Wer diese Personen und Gewährsleute sind, wird jedoch nicht gesagt; die „Gutachten“ des Auswärtigen Amtes dürften deswegen insgesamt wohl auch die gleiche Qualität haben wie die in den achtziger Jahren.
Welche Motivation die „Gewährsleute“ für die Aussage, es lasse sich in den Herkunftsorten verfolgungsfrei leben, wird vom Bundesamt sogar gleich mitgeliefert. So gab der zitierte „maßgebliche Yezidenvertreter der Provinz Batman“ an, „da die nach Deutschland ausgewanderten Yeziden Gefahr liefen, ihre yezidische Kultur zu verlieren, bemühe er sich darum, dass sie in ihre angestammten Dörfer zurückkehren.“30
Einen „Ortsvorsteher des Dorfes Besiri – selbst Yezide“ gibt es nicht. Bei Besiri handelt es sich um eine Kreisstadt in der Provinz Batman; der Bürgermeister ist Moslem. Der Bürgermeister von Besiri hat allerdings im Mai 2004 Unterstützung für den Bau eines „Yezidischen Hauses“ angeboten, dessen Träger der Verein „Besiri Yezidileri Sosyal Yardimlasma ve Kültür Dernegi“ sein sollte. Die Mittel für den Bau sollten von Yezidi aus Deutschland bereit gestellt werden. Zum Bau des Hauses ist es bislang allerdings nicht gekommen.
Der Ortsvorsteher des Ortes Burc im Kreis Viransehir, tatsächlich Yezidi, hat sich inzwischen in einem Schreiben von seinen Äußerungen gegenüber den Vertretern der deutschen Botschaft distanziert. Er habe gehört, dass „deutsche Gerichte auf Grundmeiner Aussage behaupten, dass die yezidischen Dörfer im Landkreis Viransehir und die yezidische Bevölkerung ungestört und ohne Verfolgung leben.“ Tatsächlich sei es aber so dass man nach wie vor „verschiedenen Verfolgungen ausgesetzt ist“ und sich nur deshalb dort aufhalten könne, „weil wir moslemischen Stämmen Erpressungsgelder geben.“31
Die vom Bundesamt und den Verwaltungsgerichten behauptete Rückübereignung des Dorfes Kiwex hat faktisch nicht stattgefunden. In dem Dorf Kiwex im Kreis Idil nahe Midyat lebten bis zur Vertreibung etwa 1.360 Einwohner (ca. 60 Familien), die allesamt Yezidi waren. Jede Familie hatte ihr eigenes Haus aus selbstgeschliffenen Felsensteinen. Jedes Haus hatte mindestens einen Wasserbrunnen. Im Jahre 1993 verließ der letzte Yezidi das Dorf; 1994 wurde es von moslemischen Dorfschützern und deren Familien aus einem Nachbardorf, die von einem in Midyat lebenden Großgrundbesitzer befehligt wurden, übernommen, die hier eine Moschee bauten und den türkischen Namen des Dorfes von Magara in Islam Köyü („Islam-Dorf“) änderten. Ein den Yezidi heiliger Bezirk mit wertvollen Steineichen und einer Gebetsstätte wurde zerstört. Im Jahre 2002, nachdem die Türkei die Kopenhagener Kriterien für eine Aufnahme in die Europäische Union unterzeichnet hatte, beauftragten ehemalige Einwohner des Dorfes, die in Deutschland vor allem in Bielefeld wohnen, die türkische Menschenrechts-Anwältin Eren Keskin, beim Gouverneur der Provinz Sirnak eine Registrierung des Grundbesitzes, den die Yezidi vor und nach ihrer Flucht niemals aufgegeben hatten, und den Auszug der etwa 30 Dorfschützer-Familien zu erwirken. Ein aus 12 Personen bestehender „Rat des Dorfes Magara“ bat den Integrationsbeauftragten der Bezirksregierung Detmold, über das deutsche Auswärtige Amt die türkische Regierung um Schutz zu bitten.32 Ziel war es, den Grundbesitz abzusichern und die Bestattung von Angehörigen – viele im Exil lebende Yezidi möchten nach ihrem Tod im Geburtsort beerdigt werden; die Dorfschützer in Magara verlangten hierfür etwa 3.000 Euro pro Bestattung – zu erleichtern. 2004 erreichte es Eren Keskin, dass die Dorfschützer gegen eine Entschädigung von 6.500 Euro pro Familie Kiwex verließen. Am 15. Oktober 2004 fand die vom Asylbundesamt als „Festveranstaltung“ bezeichnete und von den türkischen Medien propagandistisch genutzte offizielle Rück-Übergabe des Dorfes an die Eigentümer statt, an der allerdings keine yezidischen „Familien“ teilnahmen, sondern lediglich neun Yezidi mit gesichertem Aufenthaltsrecht in Deutschland, darunter der damals bereits erkrankte und zwischenzeitlich verstorbene Pesimam Ismayil Deniz. Vor dem Verlassen des Ortes hatten die Dorfschützer allerdings noch rasch die Dorfstraße und das Wasser- und Stromnetz zerstört; in der Folgezeit gestellte Anträge auf Wiederherstellung der Straße und der Wasser- und Stromleitungen wurden vom Landrat in Idil nicht beantwortet. Von einer Radarstation oberhalb von Kiwex  wird die Gegend vom türkischen Militär kontrolliert; jedes Betreten und Verlassen des Dorfes ist der Station zu melden. Die Radarstation ist im Besitz eines Schlüssels für eine Trinkwasserpumpe, der aber oftmals nicht herausgegeben wird. Seit der Übernahme des Dorfes hielten sich zunächst abwechselnd zwei bis drei yezidische Männer aus Deutschland dort auf, nachdem das Dorf Anfang Juni 2006 von der Radarstation aus beschossen worden war – als Grund hierfür und für Razzien in dem Dorf wurde von den Soldaten angegeben, dass seit der Anwesenheit der Yezidi die PKK wieder aktiv sei – übernachteten sie allerdings in Midyat. Im Juni 2006 reiste eine Gruppe von 10 Yezidi aus Deutschland33 nach Kiwex, um zur rechtlichen Absicherung des Grundbesitzes vom Landrat in Idil Siegel und Stempel des Dorfes einzufordern. Der Landrat forderte die Gruppe daraufhin auf, auf ihren Grundstücken Flächen für den Bau neuer Häuser für die Dorfschützer zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus fordern die Dorfschützer seit längerem von den Yezidi die Zahlung von 70.000 Euro, nachdem die aramäischen Bewohner des Dorfes Sare nach eigenen Angaben 75.000 Euro gezahlt hatten. Eine Eintragung des Grundeigentums im Grundbuch hat bis heute nicht stattgefunden. Auch hat sich bis heute nicht ein einziger Yezidi dauerhaft in Kiwex niedergelassen. Dass in naher Zukunft Yezidi in dem Ort leben können, hält der „Rat des Dorfes Magara“ für ausgeschlossen.
Bei dem vom Bundesamt zitierten „Ismail Deniz, Geistliches Oberhaupt der im Tur Abdin lebenden Yeziden“ handelt es sich um eben jenen Ismayil Deniz, der in Deutschland lange Zeit als Pesimam und „Geistliches Oberhaupt der Yezidi in Deutschland“ firmierte und dort auch Personen, deren Zugehörigkeit zur yezidischen Religion zumindest zweifelhaft war, gegen eine mehr oder weniger hohe „Gebühr“ die Zugehörigkeit zur yezidischen Religion bescheinigt hatte.34 Dass jemand, dessen Bescheinigungen man lange Zeit als „ungeeignet, die Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben zu belegen“35 bezeichnet hatte, nunmehr zu einer wichtigen Gewährsperson für das Nicht-Vorliegen einer Verfolgungssituation ernannt wird, dürfte nicht gerade für die Entscheidungspraxis der deutschen Asylbehörden und -gerichte sprechen.
Eine andauernde Rückkehr in die Dörfer Yolveren (kurdisch: Cineriya), Deveboyu (nicht Devenboyu; kurdisch: Geduk), Oguz (kurdisch. Shimiz) und Cayirli (nicht Cayili; kurdisch: Kefnas) hat es nicht gegeben. Von vier Ehepaaren, die 2004 – wie vom Auswärtigen Amt berichtet – nach Cineriya zurückgekehrt waren, ist noch eines geblieben; die Hoffnung, dass auch seine „zehn Kinder … aus Deutschland … in nächster Zeit zurückfänden,“  die er gegenüber dem Verbindungspersonal der Botschaft Ankara kundgetan hatte,36 hat sich bis heute nicht erfüllt. Nach Shimiz ist ein Senioren-Paar zurückgekehrt, in Geduk leben keine Yezidi.