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Die Yezidi und ihre asylrechtliche Behandlung in Deutschland

Teil 3: Yezidi aus Georgien und Armenien

von Johannes Düchting
Auch hinsichtlich der Yezidi aus Georgien wird vom Asylbundesamt und von den Gerichten unisono behauptet, daß es sich bei den Problemen, denen die Yezidi in Georgien ausgesetzt sehen, um wirtschaftliche und soziale Probleme handle und es ihnen in ihrer Heimat genau so schlecht gebe, wie allen anderen Einwohnern, daß allein schon deshalb kein Asylanspruch bestehe:„Nach diesen Erkenntnissen gibt es keine politisch bedingten, jedoch große wirtschaftliche und soziale Probleme für diese Volksgruppe. Deren Angehörige entstammen zumeist den ärmsten Schichten Georgiens. Dies schließt Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligung im Verkehr mit staatlichen Behörden, insbesondere mit der Polizei, nicht aus. Doch handelt es sich hier … um Einzelfälle, die durch die mangelhafte Qualifikation einzelner Vertreter der Sicherheitsorgane zu erklären sind und nicht auf eine generelle Schutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung von Übergriffen Dritter schließen lassen. …
Die von Yeziden immer wieder beklagten willkürlichen Polizeikontrollen und die Erpressung von Bestechungsgeldern fänden in der Tat statt und seien täglich auf der Straße zu beobachten. Allerdings seien davon alle Georgier, unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit, betroffen. Die Polizei, insbesondere Verkehrspolizisten, die nur ein sehr geringes Einkommen hätten, versuchten auf diese, Wege, ihr Gehalt aufzubessern. Auch dass Yeziden bevorzugte Opfer von Überfällen und Kapitalverbrechen, z.B. durch georgische Nationalisten oder Angehörige der Polizei, seien, bestätigt das AA nicht.“ [1]
„Dem Auswärtigen Amt liegen keine Informationen vor, wonach Yeziden durch staatliche Stellen – insbesondere der Polizei – einer Verfolgung in Form von Misshandlungen, Erpressungen, Überfällen, Drohungen oder willkürlichen Eigentumsbeschädigungen ausgesetzt sind. Übergriffe von Polizisten insbesondere durch willkürliches Abkassieren, das durch die unregelmäßige Bezahlung von Gehältern bedingt ist, treffen nicht nur Yeziden, sondern auch Georgier. Auch die Übergriffe von Polizisten gegen yezidische Bewohner eines Stadtviertels im Zusammenhang mit de Polizistenmord vom 22. Mai 1999 in Tschugureti waren nicht Teil eines solchen ‚Verfolgungsprogramms’. Denn infolge der Einschaltung der Staatsanwaltschaft und des georgischen Präsidenten durch den Ombudsmann wurde das zeitweise rechtswidrige Vorgehen der örtlichen Polizei beendet und der Polizeichef von Tschugureti abgesetzt. …
Auch werden yezidische Wehrpflichtige genauso behandelt wie georgische. Nach Angaben georgischer Menschenrechtsorganisationen gibt es im Rahmen des allgemein sehr harten Wehrdienstes in Georgien keine Unterschiede in der Behandlung nach der jeweiligen Volkszugehörigkeit. …
Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist auch eine mittelbare politische Verfolgung von Yeziden in Georgien zu verneinen. In Georgien tätige yezidische Vereinigungen haben weder gegenüber dem Auswärtigen Amt noch gegenüber dem georgischen Staatskomitee für Menschenrechte und nationale Minderheiten oder dem Ombudsmann auf Fälle von Versagung staatlichen Schutzes für Yeziden hingewiesen. Auch georgischen Menschenrechtsorganisationen ist von einer Duldung oder Billigung von Übergriffen georgischer Volkszugehöriger auf Yeziden durch georgische Behörden nichts bekannt. Die Behauptungen über Störungen religiöser Feiern treffen nach Aussage führender Yezidenvertreter nicht zu. …
Ferner bleibt festzuhalten, daß sich aus den vorliegenden Auskünften bereits nicht ablesen läßt, daß die ‚Verfolgungsdichte’ – wenn die erwähnten Einzelfälle nach den obigen Ausführungen überhaupt als solche zu qualifizieren sind – jedenfalls nicht die zur Annahme einer Gruppenverfolgungssituation erforderliche Dichte erreichen.“[2]
Auch die Tatsache, daß „gelegentlich Angehörige kleiner nationaler oder religiöser Minderheiten im Strafverfahren oder Strafvollzug schlechter behandelt werden als ethnische Georgier“ führe nicht zu einer Asylberechtigung georgischer Yezidi. [3]
In einem anderen Fall ging das Gericht sogar davon aus, daß durchaus nicht ausgeschlossen werden könne, daß die asylsuchenden Yezidi „auf Grund ihrer Religions- bzw. Volkszugehörigkeit diskriminiert oder gar verfolgt worden sind,“ da die fluchtauslösenden Ereignisse aber in dem zu entschiedenen Fall unterschiedlich geschildert worden seien, fehle es an einem „glaubhaften Sachvortrag“ und deshalb bestehe bei einer Rückkehr nach Georgien keine Gefahr erneuter Verfolgung. [4]
Lediglich in Einzelfällen, in denen Yezidi „glaubwürdig und überzeugend“ darstellten, „dass sie Opfer von Verfolgungsmaßnahmen wurden, weil sie Yeziden sind,“ weil z.B. ihre Wohnung überfallen sowie der Familienvater am Arbeitsplatz schikaniert wurde, wobei die georgische Miliz an den Maßnahmen beteiligt war, wurde Yezidi Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt.  [5]
Ähnlich wie bei den georgischen Yezidi wird von den deutschen Gerichten auch bezüglich der Yezidi aus Armenien verneint, daß sie in ihrer Heimat Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Es beständen „keine Hinweise darauf, dass Yesiden das Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Unterdrückungsmaßnahmen sind … Von einer Ausgrenzung der Yesiden kann nicht ausgegangen werden. Sie sind nicht stärker gefährdet als andere Bevölkerungsgruppen.“[6] Erpressungen ethnischer Armenier gegenüber Yezidi seien kriminelles Unrecht, das dem armenischen Staat nicht zuzurechnen sei, da die Behörden „bereit“ seien, „Straftaten aufzunehmen und Ermittlungen durchzuführen.“[7] Selbst wenn die von Yezidi erhobenen Vorwürfe „berechtigt wären, wäre deshalb eine Benachteiligung dieses Personenkreises oder gar eine generelle Schutzversagung durch den armenischen Staat nicht belegt,“ da sich ja schließlich auch armenische Volkszugehörige über die „Bestechlichkeit und willkürliche Behördenmaßnahmen beklagen“ würden.[8]
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Yezidi aus Georgien und Armenien müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie auch abgeschoben werden, wenn sie nicht als asylberechtigt anerkannt werden. Die Abschiebungen nach Armenien und Georgien dauern bis heute an. So waren Ende 2002 in Ostwestfalen-Lippe etwa 40 yezidische Flüchtlingsfamilien (mit etwa 400 Personen) von einer Abschiebung bedroht, obwohl die Gesellschaft für bedrohte Völker den Innenminister von Nordrhein-Westfalen Fritz Behrens (SPD) aufgefordert hatte, ihnen ein Bleiberecht zu­zuerkennen. [9] Eine Reihe der yezidischen Familien wurden dennoch abgeschoben; andere konnten sich der Abschiebung nach Georgien durch eine erneute Flucht in die Benelux-Staaten oder nach Frankreich entziehen.
„Derzeit sind mehrere dutzend yezidische Familien aus Georgien in OWL konkret von der Abschiebung bedroht. Ihre Lage ist gekennzeichnet von schweren posttraumatischen psychischen Störungen. Der behandelnde Arzt Dr. W. Müller in Herford äußerte sich auf einer Veranstaltung zur Lage der Yeziden aus Georgien am 28. Okt. 02, die vom Bielefelder Flüchtlingsrat, und vom Kirchenkreis organisiert wurde, in einer Presseerklärung folgendermaßen: ‚Die Flüchtlinge leiden unter den seelischen Folgen oder Misshandlungen und sind suizidgefährdet.’“[10]
In vielen Fällen gelten die Yezidi, die nach Georgien abgeschoben worden sind, inzwischen als verschollen. Die Wohnung eines am 17. November 1999 abgeschobenen Yezidi wurde am folgenden Tag von Polizisten aufgebrochen, die von ihm 5.000 US-Dollar verlangten. Nachdem Verwandte 2.500 Dollar aufgebracht hatten, wurde er mit der Auflage auf freien Fuß gesetzt, den Rest der Summe zu beschaffen. Nachdem auch seine Frau am 12. Januar 2000 nach Georgien abgeschoben worden war, verloren sich die Spuren. Die Spuren eines weiteren Yezidi verloren sich bereits am Flughafen von Tbilissi, wo georgische Zollbeamte und Sicherheitsdienste Geld von ihm verlangt hatten. Ein Anfang 1999 abgeschobener Yezidi wurde am Tage seiner Ankunft von Uniformierten abgeführt und gilt seitdem als vermisst.
Eine Yezidin, die von 1997 an in Deutschland gelebt hatte, reiste 2001 „freiwillig“ aus, um eine Abschiebung zu vermeiden. „Die Polizisten, die sie im Flughafen Tiflis in Empfang nahmen, ver-hörten sie fünf bis sechs Stunden lang und warfen ihr vor, in Deutschland schlecht über Georgien gesprochen zu haben. Die Polizisten fragten sie nach Geld und forderten sie auf, ihnen welches zu geben. Sie durchsuchten sie und nahmen ihr alles Geld ab. Als sie zu ihrer alten Wohnung kam, war diese von Georgiern bewohnt, die sie beschimpften und fortjagten.“[11]
Immer wieder werden auch erkrankte Yezidi nach Georgien abgeschoben. Seitens der deutschen Behörden wird argumentiert, sie könnten sich in Georgien behandeln lassen. Nach Auskünften unabhängiger Mediziner und Flüchtingsbegleiter, kann sich in  Georgien aber nur medizinisch behandeln lassen, wer genügend Geld hat. Viele Medikamente stehen nicht oder nicht kostenlos zur Verfügung. Vor allem die Situation für psychisch Erkrankte ist schlecht. Die Situation in georgischen Heimen für psychisch Erkrankte ist katastrophal; die Ernährung ist ungenügend, die hygienischen und sanitären Zustände sind unzureichend, es gibt Probleme mit der Elektrizität und der Heizung. Spezielle Programme zur Behandlung psychisch erkrankter Kinder gibt es nicht.
Nur vereinzelt sehen die Ausländerbehörden von Abschiebungen von Yezidi in ihre Herkunfts- und Verfolgerstaaten ab. So wurde in Nordrhein-Westfalen eine für den 5. Februar 2001 geplante Abschiebung einer Yezidi-Familie nach Georgien, der weitere folgen sollten, auf massiven öffentlichen Druck und nachdem sich der Innenausschuss des Landtages auf Initiative des CDU-Abgeordneten Theo Kruse mit der Abschiebepraxis befasst hatte abgesagt.
Tragisch endete der Versuch einer Abschiebung nach Georgien im Januar 2003. David Mamedov und seine Familie waren 1996 aus Georgien nach Deutschland geflohen. Nachdem er aufgrund der Schilderung seines Schicksals mit Bescheid vom 10. Februar 1997 als asylberechtigt anerkannt worden war, hob das Verwaltungsgericht Minden auf die Klage des Bundesbeauftragten hin die Asylberechtigung wieder auf. Trotz der Tatsache, daß Mamedov in Deutschland eine feste Arbeitsstelle hatte, seine Familie selbst ernährt und keine Sozialhilfe bezogen hatte, wollte die Ausländerbehörde des Landkreises Gütersloh ihn Anfang 2003 abschieben und entzog ihm die Duldung. Am 16. Januar 2003 erhängte sich David Mamedov aus Furcht vor der Abschiebung in seiner Wohnung in Schloß Holte mit seinem Gürtel, nachdem die Ausländerbehörde ihm mitgeteilt hatte, daß er und seine Familie in Kürze nach Georgien abgeschoben würden.[12] Etwa ein halbes Jahr nach dem Selbstmord David Mamedovs erhielten seine Witwe und die Kinder ein Schreiben der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh vom 30. Juni, in dem sie aufgefordert wurden, „das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen“ und die Abschiebung nach Georgien für den Fall angedroht wurde, daß man dieser Aufforderung bis zum 30. September 2003 nicht nachkomme. Erst aufgrund der hierauf erfolgten Proteste war die Behörde letztendlich bereit, der Familie den Aufenthalt in Deutschland zu erlauben.
Eine besonders brutale Abschiebung musste 1997eine Gruppe nach Paderborn geflohener Yezidi aus Armenien erleben. 1992 waren insgesamt 21 Mitglieder der yezidischen Großfamilie Gusneev aus Armenien nach Deutschland geflohen. Sukzessive wurden ihre Asylanträge abgelehnt. Auch Appelle deutscher Mitschüler der Kinder der Yezidi-Familie, „alles zu tun, um der Familie Gusneev ein Leben in Deutschland zu ermöglichen“,[13] blieben ungehört. Diese wurden schließlich von einer erbarmungslosen Bürokratie abgeschoben.
„Das städtische Asylbewerber-Heim am Frankfurter Weg. Eine gespenstische Ruhe liegt über dem Paderborner Gewerbegebiet, als 20 Minuten nach Mitternacht plötzlich Scheinwerfer aus der Dunkelheit auftauchen. Mit hoher Geschwindigkeit nähert sich eine Fahrzeugkolonne, stoppt vor dem Flachdachgebäude, und dann geht alle blitzschnell. Einsatzkräfte stürmen das Haus, Schreie gellen durch die Flure. Weinende Kinder, sich verzweifelt wehrende Männer und Frauen, teilweise im Polizeigriff, an Händen und Füßen gefesselt, werden in einen bereitstehenden vergitterten Bus verfrachtet. Nach nicht einmal 30 Minuten ist der nächtliche Spuk vorbei. … 16 Frauen, Männer, Kinder des insgesamt 23-köpfigen Clans wurden festgenommen und .. von Düsseldorf aus per Flugzeug … in ihre Heimat abgeschoben.“[14]
„Bei der Abschiebung der yezidischen Familie soll es zu ‘schweren Übergriffen der Einsatzkräfte und Misshandlungen’ gekommen sein. … beklage sich das Familienoberhaupt darüber, daß der Vater (66) und sein Bruder in der Feuerwache Nord mit kaltem Wasser abgespritzt und durchnäßt zum Flughafen gefahren worden sei, wodurch er ‚schwer erkrankt’ sei. Andere seien ‚fast unbekleidet’ abtransportiert worden.“[15]
Als der christdemokratische Paderborner Bürgermeister Josef Lüke die Aktion als unangemessen bezeichnete, musste er sich anschließend in Leserbriefen in den Lokalzeitungen von seinen „christlichen“ Untertanen kritisieren und beschimpfen lassen.

[1] Brenner, Stefan, Zur Situation der  yezidischen Minderheit in Georgien; in: Der Einzelentscheider-Brief 7/2001; Seite 2 (unter Berufung auf: Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Georgien vom 06.04.2001, Seite 7; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 24.08.1999 an das Verwaltungsgericht Münster und vom 01.06.1999 an das Verwaltungsgericht Weimar)
[2] Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.04.2000, Az. 1 K 5587/97.A, Seiten 7 ff
[3] so: Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 27.02.2001, Az. 5 A 36/99
[4] Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 19.09.2001, Az. 14 A 324/97
[5] Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 12.08.2003, Az. 14 A 150/00
[6] Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.11.2000, Az. 33 X 401.00
[7] Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 13.12.2000, Az. 3 L 144/99/01
[8] Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 24.09.2002, Az. 3 L 234/99
[9] Süddeutsche Zeitung vom 29.10.2002
[10] Koyun, Mahmut / Önen, Suleyman; Die Bedeutung sozialer Bewegungen für die soziale Arbeit mit Flüchtlingen am Beispiel der Yeziden (unveröffentlichte Diplomarbeit); Bielefeld 2003; Seite 143
[11] Reinke, Sarah; Kurdische Yezidi aus Georgien – Für eine Bleiberechtsregelung in Deutschland; Göttingen 2006 (zitiert aus der Internet-Veröffentlichung)
[12] hierzu: Frankfurter Rundschau vom 22.01.2003
[13] Neue Westfälische (Paderborn) vom 24.12.1996
[14] Westfälisches Volksblatt (Paderborn) vom 11.06.1997
[15] Westfälisches Volksblatt (Paderborn) vom 25.09.1997