1. Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen „Die Ezidische Akademie e.V.“

1.2. Der Sitz der Akademie ist Hannover.

1.2.1. Die offizielle Sprache des Vereins ist Deutsch.

1.3. Der Verein ist die rechtsfähige Träger- und Betreiberinstitution der Ezidischen Akademie.

1.4. Die Ezidische Akademie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover einzutragen.

2. Zweck des Vereins

2.1. Die Ezidische Akademie besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in Europa, insbesondere in Deutschland, Irak, Syrien, Türkei, Georgien und Armenien, Iran, Russland, die sich zum Zweck der Bildung, Forschung und Revitalisierung des Ezidentums zusammengeschlossen haben.

2.2. Sie erfüllt ihren Zweck, indem sie
– ein allgemeines Angebot mit Lehrgängen und Praxisseminaren organisiert,
– Forschungen im Allgemeinen über Eziden und Ezidentum und Mesopotamien betreibt,
– Öffentlichkeitsarbeit durch Veröffentlichungen, Diskussionen, Lesungen, Publikationen, Seminare, Tagungen, Vorträge und Werkstätten mit wissenschaftlichen Positionen der Gegenwart leistet. Sie trägt, insbesondere durch die Pflege, Erweiterung und Erschließung ihrer Archivbestände, zur Bewahrung des religiösen und kulturellen Erbes des Ezidentums bei.

2.3. Die Ezidische Akademie ist gemeinnützig tätig und verfolgt mit ihren Zielen ausschließlich gemeinnützige Bildungs- und Forschungsaufgaben und aus diesen Aufgaben unmittelbar erwachsende sozial-karitative Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Mitgliedschaft

Die Ezidische Akademie besteht aus
– geborenen Mitgliedern
– ordentlichen Mitgliedern
– korrespondierenden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern.

3.1. Geborene Mitglieder sind die Gründungsmitglieder, die während der Gründungsversammlung die Satzung unterschrieben haben.

3.2. Ordentliche Mitglieder sind volljährige natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft mit aktivem und passivem Wahlrecht stellen können. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.3. Korrespondierende Mitglieder sind natürliche Personen, die als Dozentinnen oder Dozenten an der Arbeit der Ezidischen Akademie teil haben, ohne ordentliche Mitglieder zu sein.

3.4. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um die Ezidische Akademie besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Der/Die 1. Vorsitzende spricht die Berufung zum Ehrenmitglied aus.

3.5. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
– durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand
– durch Ausschluss eines Mitglieds durch einstimmigen Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss kann nur erfolgen aufgrund von Aktivitäten, die den Zweck des Vereins grob schädigen.

4. Vermögensbildung

4.1. Die Ezidische Akademie finanziert sich
– durch Jahresbeiträge der Mitglieder
– aus Spenden
– aus Zuschüssen.
– aus der Erhebung des Zehnten im Monat („Dehyek“).

4.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie sind nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit einzusetzen.

4.3. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die nicht zur Deckung nachgewiesener Auslagen bzw. Spesen dienen.

4.4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

4.5. Den Dozentinnen und Dozenten der Ezidischen Akademie werden die Auslagen für die von ihnen geleisteten Veranstaltungen des Semesterprogramms ersetzt.

4.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.7. Die Finanzierung, insbesondere die Höhe der Jahresbeiträge der Mitglieder gem. § 4.1 wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

4.8. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

5. Organe der Ezidischen Akademie

5.1. Die Ezidische Akademie hat folgende Organe:
– den Vorstand o die Generalversammlung
– das Gremium der Dozenten und Dozentinnen
– Leitungsgremien der Repräsentanten
– Den Beirat Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

5.2. Vorstand Der Vorstand besteht aus Dem/der 1. Vorsitzenden Dem/der 2. Vorsitzenden Dem/der Schatzmeister(-in) Dem/der Protokollführer(-in)

5.3 Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Zweck des Vereins erweitert werden.

5.4. Die Mitglieder des Vorstands werden im ersten Jahr von den geborenen Mitgliedern für ein Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Nach einem Jahr wählt die Generalversammlung den Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.

5.5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister(-in) und der/die Protokollführer(-in). Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister(-in) und der/die Protokollführer(-in) von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der/die 1. Vorsitzendede bzw. der erste und der zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister(-in) verhindert sind.

5.6. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

5.7. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten.

5.8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

5.8.1. Der/Die 1. Vorsitzende stellt sicher, dass die Ziele der Ezidischen Akademie gewahrt bleiben:
– Er/sie vertritt die Ezidische Akademie in gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen und Angelegenheiten:
– Er/sie lädt zu Sitzungen des Vorstandes und zur Generalversammlung ein.
– Er/sie leitet die Sitzungen. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung tritt der/die 2. Vorsitzende an seine/ihre Stelle.
– Er/sie erstellt die Kurs- und Semesterprogramme.

5.8.2. Der/die 2. Vorsitzende verwaltet
– die Mitgliederkartei,
– die Adressen der Kursteilnehmer und Spender,
– das Archiv der Ezidischen Akademie,
– die Dozentenkartei. o Er/sie unterstützt die/den 1. Vorsitzende(-n) in allen Belangen der Ezidischen Akademie.

5.8.3. Der/die Schatzmeister(-in)
ist für alle Finanzvorgänge innerhalb der Ezidischen Akademie zuständig. Ihm/ihr obliegen insbesondere
– die Führung der Buchhaltung,
– die Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung,
– der Jahresabschluss für das Finanzamt,
– die Beratung des Vorstands in allen finanziellen Belangen,
– die Ausstellung von Spendenquittungen,
– die Führung des Vereinskontos.

5.8.4. Der/Die Protokollführer(-in) hat alle Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes der Ezidischen Akademie zu dokumentieren.

5.8.5. Die Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegt
– die Wahl des Vorstandes
– die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
– die Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
– die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins.

5.8.6. Die Generalversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt. Den Vorsitz führt in der Regel der/die Vorsitzende. Die Einladung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Generalversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn das Interesse der Ezidischen Akademie es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen. Der Vorstand setzt Uhrzeit und Tag der Generalversammlung fest.
Stimmberechtigt sind die geborenen und ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt.
Die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung müssen vom Schriftführer niedergeschrieben und vom/von der 1. und 2. Vorsitzenden der Ezidischen Akademie unterschrieben werden. Satzungsänderungen und die Auflösung der Ezidischen Akademie können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Ezidischen Akademie sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

5.8.7. Dozenten und Dozentinnen
Sie bieten im Sinn der Ezidischen Akademie entsprechende Veranstaltungen an. Die Art ihrer Veranstaltung teilen sie rechtzeitig dem Vorstand mit, so dass das Gesamtprogramm rechtzeitig erstellt werden kann. 5.8.8. Der Beirat Der Beirat kann von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Er besteht aus 4 – 6 Personen. Er wählt aus seiner Mitte eine(-n) Vorsitzende(-n). Der Beirat berät den Vorstand in Fragen der Vereinsziele, der Finanzierung und der Förderung des Vereins. Seine Empfehlungen sind für den Vorstand nicht bindend. Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.

5.8.8. Der Beirat
Der Beirat kann von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Er besteht aus 4 – 6 Personen. Er wählt aus seiner Mitte eine(-n) Vorsitzende(-n). Der Beirat berät den Vorstand in Fragen der Vereinsziele, der Finanzierung und der Förderung des Vereins. Seine Empfehlungen sind für den Vorstand nicht bindend. Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.

6. Auflösung

6.1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Ezidischen Akademie oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Gesellschaft für bedrohte Völker e.V.“, Göttingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

7. Geschäftsordnung

7.1 Der Vorstand oder die Generalversammlung kann eine Geschäftsordnung erlassen.