Die Ezidische Akademie weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Eziden in ihren ursprünglichen Heimatländern – insbesondere im Irak, aber auch in Syrien und der Türkei – bis heute keine Sicherheit haben. Trotz des international anerkannten Völkermordes an den Eziden im Jahr 2014 ist die existenzielle Bedrohung dieser religiösen Minderheit nicht beendet. Eziden sind weiterhin Diskriminierung, Gewalt, Entrechtung und gezielter Verfolgung ausgesetzt. Von nachhaltigem Schutz oder einer sicheren Rückkehr kann keine Rede sein.
Besonders dramatisch ist die Lage im irakischen Shingal (Sindschar), dem historischen Siedlungsgebiet der Eziden. Große Teile der Infrastruktur sind bis heute zerstört: Es fehlt an funktionierenden Schulen, Krankenhäusern, Wohnraum, Strom- und Wasserversorgung. Eine stabile Sicherheitslage existiert nicht, bewaffnete Akteure und politische Machtkämpfe verhindern Normalität und Wiederaufbau. Unter diesen Bedingungen sind weder ein sicheres Leben noch eine wirtschaftliche Existenz möglich. Arbeitsperspektiven fehlen nahezu vollständig, insbesondere für junge Menschen.
Mehr als 200.000 Ezidinnen und Eziden leben weiterhin als Binnenflüchtlinge in provisorischen Camps im Irak – oft seit über zehn Jahren. Diese Lager sind von Armut, Perspektivlosigkeit und fehlender medizinischer sowie psychologischer Versorgung geprägt. Viele Überlebende des Völkermordes, insbesondere Frauen und Kinder, leiden bis heute unter schweren Traumata. Eine Rückkehr unter Zwang oder die Abschiebung von Eziden in diese Regionen bedeutet, sie erneut existenzieller Gefahr auszusetzen.
Die Ezidische Akademie stellt klar: Der Irak – insbesondere Shingal – ist für Eziden derzeit kein sicherer Ort. Solange Sicherheit, Wiederaufbau, Rechtsstaatlichkeit und Minderheitenschutz nicht gewährleistet sind, müssen Abschiebungen von Eziden konsequent ausgesetzt werden. Wir appellieren an politische Entscheidungsträger, internationale Institutionen und Behörden, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und den Schutz der ezidischen Gemeinschaft sicherzustellen. Eine Rückkehr darf nur freiwillig, sicher und würdevoll erfolgen.
